Informationen zur neuen Nova ab 1.7.2021
Es ist kurzfristig am Freitag (20.11.2020) ein Initiativantrag im Parlament – ohne Begutachtung -
eingebracht worden, in dem eine Änderung der NoVA vorgeschlagen wird und mit den Stimmen der
Regierungsparteien in den nächsten Wochen im Parlament beschlossen werden soll. Dieser Antrag
soll am 24.11. im Finanzausschuss und dann am 10./11.12. im Plenum beschlossen werden.
Voraussichtliches Inkrafttreten: 1.7.2021
https://www.parlament.gv.at/PA...
Änderungen für Motorräder:
4. § 6 lautet: „§ 6. (1) Für Kraftfahrzeuge gemäß§ 2 Abs. 1 Z 1 und Z 2 bestimmt sich der Steuersatz in
Prozent nach der folgenden Formel: (C02-Emissionswert in g/km minus 55 (C02-Abzugsbetrag) g/krn)
dividiert durch vier. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf-bzw. abzurunden.
Der Höchststeuersatz beträgt 30%. Hat ein Fahrzeug einen höheren C02-Ausstoß als 150 g/krn,
erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 150 g/krn übersteigenden C02-Ausstoß um 20 Euro je
g/krn.
Begründung:
In § 6 Abs. 1 soll der bisherige Höchststeuersatz für Krafträder von 20% auf 30% angehoben
werden, um Krafträder mit einem besonders hohen C02-Ausstoß einer höheren Besteuerung zu
unterziehen. Davon abgesehen soll die bisher geltende Rechtslage unverändert weiter gelten.
Zu Z 6 (§ 15 Abs. 25): Die neuen Regelungen sollen ab 1. Juli 2021 Anwendung finden. Wie bei
allen bisherigen Änderungen des Normverbrauchsabgabegesetzes soll es auch bei dieser
Änderung einer Übergangsregelung geben. Liegt für Kraftfahrzeuge ein unwiderruflicher
schriftlicher Kaufvertrag vor, der vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, besteht die
Möglichkeit einer Anwendung der derzeit geltenden Regelungen, wenn der für die Entstehung
der Abgabenschuld maßgebende Vorgang nach § 1 Z 1 oder Z 2 zwar nach dem 30. Juni 2021,
jedoch vor dem 1. November 2021 liegt.